24.07.2020

In Kurzarbeit … – und was wird aus dem Urlaub?

Noch nie waren es so viele wie in den letzten Monaten – 7,3 Millionen Menschen sind laut den Berechnungen des Ifo-Instituts von Kurzarbeit betroffen. Mit der Corona-Krise ging leider eine in dem Maße bisher beispiellose Kurzarbeit einher – auch mit Auswirkungen auf die Urlaubstage. Denn während der Kurzarbeit kann der Jahresurlaubsanspruch gekürzt werden. Was wird also aus dem geplanten Urlaub – wer übernimmt bei Kurzarbeit die Stornokosten?

Reiserücktrittsversicherung bei Kurzarbeit – eine Sorge weniger

Befindest du dich in Kurzarbeit, hast du was deine Urlaubsplanung betrifft mit einer Reiserücktrittsversicherung eine Sorge weniger. Denn diese übernimmt die Stornokosten für Flug, Hotel oder Mietwagen, falls du deinen geplanten Urlaub wegen Kurzarbeit nicht antreten kannst. Und das geht so:

Voraussetzungen bei Reisestorno wegen Kurzarbeit – wann die Reiseversicherung (der ERGO) einspringt:

  • Die versicherte Person bzw. eine Risikoperson muss mindestens 3 aufeinanderfolgende Monate von Kurzarbeit betroffen sein und
  • der Bruttovergütungsanspruch muss sich um mindestens 35% verringern.

Die Höhe der Stornokosten ist abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung und kann anteilig oder sogar komplett anfallen. Für den Nachweis brauchst du eine Bestätigung vom Arbeitgeber mit dem Zeitraum der angeordneten Kurzarbeit, der verringerten Arbeitszeit und wie sich dein Bruttovergütungsanspruch dadurch verändert.

Reiserücktritt bei berufsbedingten Veränderungen

Es ist nicht nur Kurzarbeit, was heute vielen Menschen Sorge bereitet. Die Corona-Krise hat massive Veränderungen im Arbeitsleben ausgelöst und eine unsichere Wirtschaftslage für viele Länder zu Folge. Eine zuverlässige Urlaubsplanung, wie wir sie vor der Corona-Krise kannten, wird sicher noch eine längere Zeit nicht möglich sein.

Eine Reiserücktrittsversicherung greift daher auch bei anderen berufsbedingten Veränderungen – so zum Beispiel bei betriebsbedingter Kündigung oder beim Jobwechsel. Gerade wenn man frisch in den neuen Job startet, möchte oder kann man durch die Probezeit erst einmal nicht auf Reisen gehen. Auch beim Jobwechsel springt die Reiseversicherung ein und übernimmt deine Stornokosten.

Hinweis: Bitte beachte auch, dass eine Urlaubsreise in Risikogebiete im Falle einer Erkrankung oder Quarantäne Auswirkungen auf dein Arbeitsverhältnis oder deine Arbeitnehmeransprüche haben kann und dein Arbeitgeber hier evtl. Vorgaben macht.

Versicherte berufsbedingte Rücktrittsgründe bei Stornierung der Reise:

  • Arbeitsplatzwechsel (ausgenommen Versetzung innerhalb eines Unternehmens);
  • Jobverlust: betriebsbedingte Kündigung;
  • Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses (umfasst die sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mind. 15 Stunden auf eine Dauer von einem Jahr angelegt);
  • Konjunkturbedingte Kurzarbeit (wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind);
  • Der Beginn des Freiwilligendienstes, des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres;
  • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule / Universität (wenn sie unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfindet).

Mehr zu den aktuellen Reisebestimmungen und Sicherheitshinweisen


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